Rezension über:

Vera Lind: Selbstmord in der Frühen Neuzeit. Diskurs, Lebenswelt und kultureller Wandel am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte; Bd. 146), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1999, 518 S., ISBN 978-3-525-35461-2, EUR 56,00
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Rezension von:
Karin Schmidt-Kohberg
Trier
Redaktionelle Betreuung:
Gudrun Gersmann
Empfohlene Zitierweise:
Karin Schmidt-Kohberg: Rezension von: Vera Lind: Selbstmord in der Frühen Neuzeit. Diskurs, Lebenswelt und kultureller Wandel am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1999, in: sehepunkte 2 (2002), Nr. 11 [15.11.2002], URL: https://www.sehepunkte.de
/2002/11/1749.html


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Diese Rezension erscheint auch in PERFORM.

Vera Lind: Selbstmord in der Frühen Neuzeit

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Die bei Otto Ulbricht entstandene Dissertation wendet sich einem Thema zu, dem in der Geschichtswissenschaft erst seit kurzem verstärkt Interesse entgegengebracht wird: Die Verfasserin untersucht den frühneuzeitlichen Einstellungswandel zum Selbstmord in Theorie und Praxis. Zum einen möchte sie die Entwicklung der deutschsprachigen Debatte über suizidale Handlungen während der Aufklärung nachzeichnen und analysieren. Zum anderen fragt sie, wie der Entkriminalisierungsprozess dieses Deliktes auf der praktischen Ebene verlief. Am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein wird die Wahrnehmung und Interpretation von Selbstmordhandlungen durch die Bevölkerung untersucht. Dabei will die Verfasserin klären, wie sich der theoretische Diskurs an der historischen Realität spiegelte. Um die subjektiven Empfindungen der Betroffenen und ihrer Umgebung zu erfassen, strebt die Verfasserin eine "detaillierte mikrohistorische Analyse einzelner Selbstmordfälle" an.

Entsprechend ihrer Zielsetzung ist die Arbeit in zwei Teile gegliedert: Mit dem Diskurs des 18. Jahrhunderts setzt sich die Verfasserin nach einzelnen Fachdisziplinen differenziert auseinander. Die juristische Diskussion über Selbstmord war Bestandteil der allgemeinen aufklärerischen Überlegungen zur Strafrechtsreform. Ausgehend von der Überzeugung, eine Strafe dürfe nur den Täter treffen und müsse für die Gesellschaft von Nutzen sein, setzte sich bei aufgeklärten Juristen die Forderung nach Straffreiheit von suizidalen Handlungen durch. Damit sollten diese keinesfalls legitimiert werden. Vielmehr wurde Suizid als moralisch verwerflich, aber eben nicht als Straftatbestand bewertet. Diese Auffassung schlug sich im 19. Jahrhundert dahingehend nieder, dass Selbstmord aus den Gesetzbüchern verschwand. Im Zuge der allgemeinen wissenschaftlichen Veränderungen des 18. Jahrhunderts rückten Selbsttötungen verstärkt in den Blickpunkt von Medizinern. Viele von ihnen vertraten im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts die Meinung, Selbstmord sei Ausdruck einer Krankheit, verursacht durch körperliche und/oder seelische Faktoren. Die Beteiligung von Theologen am Diskurs ist laut der Verfasserin in erster Linie als Reaktion auf die oben beschriebenen Ansichten von Juristen und Medizinern zu bewerten. Dabei lassen sich drei Positionen ausmachen. Während ein Teil der Theologen den Veränderungen feindlich gegenüberstand, öffnete sich ein anderer ihnen insoweit, als er zwar an der Sündhaftigkeit des Selbstmordes festhielt, andere Erklärungsmodelle aber grundsätzlich anerkannte. Lediglich eine Minderheit vertrat die Auffassung, die theologische Verurteilung des Selbstmordes sei aufzugeben. An der Wende zum 19. Jahrhundert waren diese neuen Bewertungen aber weit von allgemeiner Akzeptanz entfernt.

Der zweite, interessant und "unterhaltsam" zu lesende Teil widmet sich Selbstmordhandlungen, die sich im Zeitraum von 1600 bis 1820 in Schleswig und Holstein ereigneten. Als Quellenbasis dienen im wesentlichen Kriminalakten zu 300 Fällen. Die Verfasserin wendet sich der "historischen Realität" unter vielfältigen Aspekten zu: Neben den Motiven der suizidalen Handlungen findet die Selbstwahrnehmung der Betroffenen Beachtung. Diese Perspektive wird erweitert durch die Analyse der Reaktionen der Umwelt: Wie nahmen Angehörige und Nachbarn psychische und körperliche Veränderungen im Vorfeld der Tat wahr? Unter welchen Umständen ergriffen sie Maßnahmen, um einen Selbstmord zu verhindern? Das folgende, mit "ars moriendi" überschriebene Kapitel diskutiert, ob Selbstmordhandlungen einer bestimmten Dramaturgie folgten.

Abschließend setzt sich die Verfasserin mit der zentralen Frage auseinander, wie die rechtlichen Bestimmungen in der Praxis angewandt wurden. In diesem Kontext geht sie auch auf die Rolle von Pfarrern und Medizinern beim Verfahren und bei der Behandlung Suizidaler ein. Ein zentrales Kennzeichen der Strafpraxis bis ungefähr 1740 war die Uneinheitlichkeit der Entscheidungen. Während einen Teil der Selbstmörder die ehrverletzenden Bestimmungen des gültigen Gesetzes trafen, wurde anderen ein ehrliches Begräbnis zugestanden. Zentral war hierbei die Initiative der Angehörigen. Gelang es ihnen, in Suppliken den christlichen Lebenswandel und die Melancholie der Betroffenen zu belegen, konnten sie auf eine milde Beurteilung hoffen. Diese punktuelle Nichtanwendung der Gesetze ist jedoch nicht als Entkriminalisierung des Selbstmordes zu werten. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bietet sich dann ein anderes Bild: Im Zeitraum von 1740 bis 1820 erhielten 85 % der Selbstmörder ein ehrliches Begräbnis. Dabei ging die Initiative von den lokalen Obrigkeiten aus, die sich zu Fürsprechern der Selbstmörder gegenüber der höheren Instanz entwickelten. Entscheidendes Kriterium für ein ehrliches Begräbnis war weiterhin der Hinweis auf Melancholie, die Beurteilung des Lebenswandels trat an die zweite Stelle. Laut der Verfasserin geht die Annahme der medizinischen Erklärung statt einer theologischen Herleitung von Melancholie und Selbstmord deutlich aus den Akten hervor. Ab den 1780er-Jahren rechtfertigte schließlich der Suizid an sich die Unterstellung, dass der Täter krank und unzurechnungsfähig sein musste. Entsprechend wurden auch die Selbstmörder ehrlich begraben, bei denen sich kein Hinweis auf Melancholie fand.

Die veränderte Einstellung zum Suizid spiegelte sich auch im Rollentausch von Ärzten und Pastoren wider. Während sich bis zirka 1760 die Funktion von ersteren auf die Leichenschau beschränkte, hatten letztere beim Umgang mit Suizidalen und Selbstmördern eine wesentlich größere Bedeutung. Sie leisteten Melancholikern Beistand und stellten nach einem Selbstmord Zeugnisse über Leumund und Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen aus. Ab 1760 übernahmen sukzessive Mediziner diese Aufgaben.

Die Verfasserin kommt in ihrem Fazit zu dem Schluss, dass in der lebensweltlichen Praxis der Wechsel von theologischer zu medizinischer Erklärung des Selbstmordes früher und mit weniger Auseinandersetzungen erfolgte als auf der Ebene der theoretischen Debatte. Als der aufklärerische Diskurs über Selbstmord einsetzte, war der praktische Entkriminalisierungsprozess bereits weit fortgeschritten.

Mit ihrer Dissertation leistet Lind einen wichtigen Beitrag zur Untersuchung von Selbstmordhandlungen im Alten Reich. Dabei spricht sie Themen an, die die Forschung bisher nur begrenzt in den Blick nahm (Selbstwahrnehmung der Suizidalen, Dramaturgie des Selbstmordes et cetera). In vielen Punkten vermag ihre Argumentation zu überzeugen. An manchen Stellen der Arbeit findet sich allerdings eine strategisch unkluge Darstellung. So vertritt Lind die Auffassung, bis 1740 habe es nur eine punktuelle Nichtanwendung der Gesetze gegeben. Sie geht dann aber näher auf 18 Fälle ein, bei denen nicht streng nach Gesetz geurteilt wurde, und nur auf sieben, die die volle Härte des Gesetzes traf. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich bei den Ausführungen zu den Selbstmordmotiven eine Reihe quantifizierender Aussagen finden, die aber nur durch Einzelfälle erläutert werden. Im vierten Abschnitt der Dissertation wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Verfasserin näher auf den rechtsgeschichtlichen und politischen Hintergrund eingegangen wäre: Dem mit den Verhältnissen in Schleswig und Holstein nicht vertrauten Leser bleibt beispielsweise unklar, wer genau sich hinter dem Begriff lokale Obrigkeit verbirgt, eine Information, die für die Beurteilung ihrer Rolle von Bedeutung sein dürfte. Zu kritisieren ist ferner eine undifferenzierte Verwendung theologischer Begrifflichkeiten. Symptomatisch sind die Anwendung des Terminus "Todsünde" oder die Ausführungen zur Funktion des Begräbnisses. Bei der Analyse des Diskurses sieht sich der Leser in manchen Abschnitten vor die Schwierigkeit gestellt, die Auswahl der Autoren nachvollziehen zu können. So fragt man sich, warum sich neben fünf Göttinger Theologen zwei jesuitische Autoren oder ein reformierter Franzose finden. Trotz dieser Einwände bleibt festzuhalten: Mit ihrer Dissertation hat die Verfasserin eine sehr gut zu lesende Arbeit vorgelegt, die viele Aspekte des Themas anspricht. Besonders positiv hervorzuheben ist dabei der Ansatz, die Analyse von Diskurs und lebensweltlicher Praxis zu verbinden.


Karin Schmidt-Kohberg