Rezension über:

Bettina Müller-Ueltzhöffer: Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhunderts (= Europäische Hochschulschriften. Reihe II: Rechtswissenschaft; Bd. 3666), Frankfurt a.M. [u.a.]: Peter Lang 2003, 229 S., ISBN 978-3-631-51063-6, EUR 42,50
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Rezension von:
Stephan Dusil
Frankfurt/M.
Redaktionelle Betreuung:
Stephan Laux
Empfohlene Zitierweise:
Stephan Dusil: Rezension von: Bettina Müller-Ueltzhöffer: Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhunderts, Frankfurt a.M. [u.a.]: Peter Lang 2003, in: sehepunkte 5 (2005), Nr. 1 [15.01.2005], URL: https://www.sehepunkte.de
/2005/01/4432.html


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Bettina Müller-Ueltzhöffer: Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit

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Die höchste Gerichtsbarkeit im Alten Reich ist in den letzten drei Jahrzehnten wieder in den Blick der rechtshistorischen Forschung geraten. Nach einer recht stiefmütterlichen Behandlung der obersten Gerichte im 19. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowie einer bis dato negativen Beurteilung hat sich das Bild nun geändert: Die Verzeichnung der Reichskammergerichtsakten nähert sich dem Ende; die Reihe "Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich" hat mehrere herausragende Monografien zu Personal wie Rechtsprechung der Gerichte versammelt. [1] Auch Bettina Müller-Ueltzhöffers juristische Dissertation (Heidelberg 2002) versucht, Näheres über die Arbeit des Reichskammergerichts wie des Reichshofrats zu erfahren. Die Verfasserin hat sich einen konkreten Streitfall herausgegriffen und in das Zentrum ihrer Untersuchung gestellt: Das schwäbische Kloster Neresheim war seit 1739 in zwei große Prozesse sowohl vor dem Reichskammergericht als auch vor dem Reichshofrat verwickelt, mit Hilfe derer es versuchte, die Reichsunmittelbarkeit zu erlangen.

Müller-Ueltzhöffer beginnt mit einem Überblick über die Geschichte des Klosters bis ins 18. Jahrhundert (Teil 1), schildert anschließend die Klage des Grafen von Oettingen-Wallerstein vor dem Reichskammergericht (Teil 2) sowie die Klage des Klosters gegen die Grafen vor dem Reichshofrat (Teil 3). Im Schlussteil stellt sie das weitere Schicksal des Klosters bis zur Säkularisation dar. Die Verfasserin startet ihren Parforceritt durch fast 1000 Jahre Klostergeschichte mit der Stiftung im Jahre 1095 durch die Grafen von Dillingen und Kyburg, skizziert die Eigenarten einer mittelalterlichen Stiftung und die Probleme, die sich um die Vogtei ergeben haben. Nach dem Aussterben der Dillinger 1258 gelangte die Vogtei an Graf Ludwig III. von Oettingen, wobei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Hochstift Augsburg kam. Diese Streitigkeit legte kein Geringer als Albertus Magnus als Schiedsrichter bei. Diese Beilegung war aber nicht von Dauer: In den nachfolgenden Jahrhunderten kam es häufiger zu Irrungen und Wirrungen mit den Oettingen-Wallersteinern. Im Vertrag von München 1583 gelang es dem Benediktinerkloster Neresheim, die von den Grafen begehrte Landeshoheit abzuwehren.

Der Anlass für den Rechtsstreit vor den beiden höchsten Gerichten war denkbar gering: Oettingen-Wallersteinische Untertanen beschwerten sich, das Kloster Neresheim habe Holz an Auswärtige verkauft. Die Untertanenschaft machte das Retraktionsrecht, eine Art Vorkaufsrecht, geltend und gab an, dass das Kloster wie auch sie selbst der Gerichtshoheit der Grafen unterstehe. Die Grafen nutzten diesen Vorfall als Anlass, Klage gegen das Kloster beim Reichskammergericht wegen angeblicher Verletzung der Landeshoheit anzustrengen. Müller-Ueltzhöffer schildert im Folgenden ausgiebig die Argumentationslinien der verschiedenen Klag- und Verteidigungsschriften (114-146). Der Prozess selbst endete erst 1764. Er wurde allerdings nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich beendet: Das Kloster hatte sein Ziel der Reichsunmittelbarkeit endlich erreicht. Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der parallel zum Reichskammergerichtsprozess laufenden Mandatsklage vor dem Reichshofrat. Diese hatte das Kloster 1739 wegen Verletzung des Vertrages von München (1583) angestrengt. 1764 erklärte der Reichshofrat auch dieses Verfahren aufgrund des Vergleichs für erledigt.

Abschließend stellt die Verfasserin die Hindernisse dar, die sich dem Kloster in den Weg stellten, nun in das Reichsprälatenkollegium und den Reichskreis aufgenommen zu werden. Die Zeit für das Kloster Neresheim, die Früchte des Erreichten zu genießen, war allerdings denkbar kurz: 1802/1803 wurde es säkularisiert. Aber auch den jahrhundertealten Gegenspielern erging es nicht besser: Das Territorium der Oettingen-Wallersteiner wurde mediatisiert und dem Königreich Bayern zugeschlagen.

Was ist nun die Moral von der Geschicht'? Mit dieser Frage lässt Müller-Ueltzhöffer den Leser leider alleine zurück. Sie vermittelt dem Leser nicht, warum gerade der Prozess des Klosters Neresheim wert ist, behandelt zu werden. Erst in der abschließenden Gesamtwürdigung (213-215) gibt sie einige Interpretationsansätze: Sie wolle die Bedeutung der Mediation, des schiedsrichterlichen Verfahrens betonen und hervorheben, dass auch Assessoren als Mediatoren tätig gewesen waren (in diesem Fall von Harpprecht und von Leykam). Schließlich solle die Arbeit das "Verständnis für die hohe Rechtskultur des Alten Reichs" (215, ähnlich 20) verstärken. Bezeichnenderweise tauchen diese analytischen Aussagen erst auf den letzten Seiten auf. Der gesamte Hauptteil ist durch eine rein deskriptive Darstellung gekennzeichnet. Dies schlägt sich auch in der Gewichtung der einzelnen Teile nieder: Der in die Geschichte des Klosters und die Problematik des Vogteirechts einführende erste Teil ist mit über 60 Seiten zu ausführlich (32-93); bei der Darstellung der Klage vor dem Reichskammergericht braucht die Verfasserin 20 Seiten, um einen kurzen Abriss der Geschichte des Reichskammergerichts und seines Personals zu geben (95-114). Gleiches Manko tritt bei der Darstellung des Reichshofrats wieder auf (171-189). Nach der Darstellung von Klostergeschichte und Kammergerichtspersonal hat der Leser inzwischen die 114. Seite erreicht und damit nicht nur die Hälfte des Buches gelesen, sondern ist auch zum ersten Mal mit dem eigentlichen Kernthema der Arbeit befasst - eben den Prozessen seit 1739. In den nun folgenden Ausführungen droht selbst der der Rechtshistorie geneigte Leser sich zwischen citatio und mandatum, litis contestatio und Quadruplik zu verlieren. Den Ariadne-Faden im Labyrinth spätbarocker Prozesspraxis hat Müller-Ueltzhöffer dem Leser nicht ausgelegt. Dabei wiegt schwer, dass sie mangels Fragestellung das für sie Entscheidende nicht betont und das Beiwerk zurücktreten lässt. So gelangt sie weder beim Prozessablauf vor dem Reichskammergericht noch bei dem vor dem Reichshofrat zu einer Interpretation. In welchem Verhältnis die Neresheimer Prozesse zu anderen reichskammergerichtlichen Verfahren stehen und wie sie sich in die Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit einbetten, muss der Leser selbst entscheiden. Möglicherweise könnten die Prozesse auch für eine Fragestellung jenseits derjenigen nach dem Rechtsgang vor den Gerichten fruchtbar gemacht werden. So hätte die Arbeit vielleicht eine neue Facette dem Problem der Landeshoheit (superioritas territorialis) im Verhältnis von Territorium und Kloster hinzufügen können. Auch die publizistische Begleitung des Prozesses in der staatsrechtlichen Literatur hätte einen genaueren Blick verdienen können, schließlich hat sich sogar Johann Jacob Moser den Neresheimer Verhältnissen gewidmet (148-155).

Diese Defizite der Arbeit sind bedauerlich, zumal die Verfasserin bei der Sammlung und Erschließung der Quellen keine Mühe gescheut hat: Sie hat sechs Archive zwischen Stuttgart und Wien benutzt, unter anderem das Hauptstaatsarchiv Stuttgart, das Fürstlich-Oettingen-Wallersteinische Archiv Harburg sowie das Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Ferner hat sie verschiedene zeitgenössische Druckschriften und eine Auswahl der staatsrechtlichen Literatur vor 1800 ausgewertet. Müller-Ueltzhöffer hat den Mut gehabt, den ersten Schritt des Sammelns und Sichtens von Prozessakten des Alten Reichs zu wagen. Sie hat sich der - für eine juristische Dissertationsarbeit hoch einzuschätzenden - Aufgabe gestellt, in die auf den ersten Blick fremde und auch anderssprachige Rechtskultur des Alten Reichs einzusteigen. Diese Erfahrung der Fremdheit mag dem mit der Arbeit an historischen Quellen nicht so vertrauten Juristen ungewöhnlich erscheinen. Das Erstaunen über die vielen Abkürzungen und die schwer lesbare Handschrift in Prozessakten (20, 186) sollte jedoch zumindest nicht mehr in der Druckfassung einer Dissertation geäußert werden. Schließlich hat die Verfasserin die Eigenart, durch überflüssige obiter dicta den Widerspruch des Lesers herauszufordern. Die Kennzeichnung des Kölner Erzbischofs Konrad von Hochstaden als "herrschsüchtig" (54) und die Aufnahme des Diktums, das Interregnum sei "kaiserlose, schreckliche Zeit" (51), ist für den Gang der Arbeit genauso überflüssig wie die Aussage, der Reichshofrat habe seine "wichtige reichseinigende Funktion [...] verantwortungsbewußt" (176) wahrgenommen, ohne dies am konkreten Prozess zu belegen. Solche Schlenker in der Gedankenführung deuten darauf hin, dass der Quellenteig der Prozessakten einmal zu wenig geknetet worden ist. Diesen zweiten Arbeitsgang, nämlich die Kürzung des Selbstverständlichen und die Herausarbeitung des Besonderen durch Interpretation hat Müller-Ueltzhöffer nicht mehr unternommen. In letzter Konsequenz hat sie damit das Potential ihrer eigenen Arbeit nicht ausgeschöpft, was umso bedauerlicher ist, als die Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit noch am Anfang stehen und gerade von den konkret fallbezogenen Arbeiten zu erwarten steht, dass sie substantielle Erkenntnisse über diesen in mehrfacher Hinsicht zentralen Themenkomplex des Alten Reichs liefern können.


Anmerkung:

[1] Vgl. zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3; http://zeitenblicke.net/2004/03/index.htm, das sich der Reichsgerichtsbarkeit widmet.

Stephan Dusil