Rezension über:

Martin Armgart (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. Bd. 24: Das Fürstentum Siebenbürgen. Das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen, Tübingen: Mohr Siebeck 2012, XIV + 534 S., ISBN 978-3-16-150652-9, EUR 189,00
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Rezension von:
Ulrich A. Wien
Universität Koblenz-Landau
Redaktionelle Betreuung:
Johannes Wischmeyer
Empfohlene Zitierweise:
Ulrich A. Wien: Rezension von: Martin Armgart (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. Bd. 24: Das Fürstentum Siebenbürgen. Das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen, Tübingen: Mohr Siebeck 2012, in: sehepunkte 13 (2013), Nr. 6 [15.06.2013], URL: https://www.sehepunkte.de
/2013/06/21745.html


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Reformation und Zeitalter der Konfessionen in Ost-/Südostmitteleuropa: Die Lutheraner in Siebenbürgen

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Der "Sehling" zählt zu den vorzüglichsten Editionsprojekten der Frühneuzeitforschung der Gegenwart. Editorisch ausgezeichnet gearbeitet und inhaltlich anregend, lassen die jüngst erschienenen Bände zum Südwesten und Elsass kaum Wünsche offen. Die bisherige geographische Beschränkung auf den deutschsprachigen, mitteleuropäischen Raum wird mit dem hier anzuzeigenden Band bis zu den Karpaten hin überschritten. Ja, es wäre zu wünschen, dass diesem Beispiel folgend andere Regionen (wie zum Beispiel die Zips im damaligen Oberungarn) ebenfalls in den sehr ambitionierten Editionsplan aufgenommen würden. Eine zusätzliche Besonderheit ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse der siebenbürgischen Landtage im Allgemeinen und die für die vorliegende Edition relevanten religionspolitischen Entscheidungen im Besonderen seit 1565 in ungarischer Sprache abgefasst wurden, somit sowohl im Original als auch in deutscher Übersetzung präsentiert werden.

Der Band steht den vorangegangenen in nichts nach und behält den üblichen Aufriss bei: dem Inhalts- und einem Literaturverzeichnis folgen Teil I (Fürstentum Siebenbürgen mit 26 Quellentexten ) mit den einschlägigen Landtagsabschieden zwischen 1552 und 1619 - und Teil II, in dem vom "Reformationsbüchlein" 1543 bis zur Eheordnung 1620 alle kirchenleitenden Ordnungen, Artikel, Statuten und einige doktrinäre Beschlüsse (mit insgesamt 82 Nummern) zusammengestellt sind. Äußerst hilfreich ist die Erschließung des Bandes durch fünf Register (Bibelstellen, Personen, Orte, Lieder und Gesänge sowie Sachen), wobei das Ortsregister zugleich die in der Vielvölkerregion übliche Mehrsprachigkeit als Ortsnamenkonkordanz abbildet. Wie sinnvoll ein solches Editionsprojekt ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass während der Recherche- und Bearbeitungsphase noch "weitere Texte bzw. bessere Überlieferungen" zutage gefördert werden konnten, die in die Publikation eingeflossen sind.

Die Rezeption der von Wittenberg ausgehenden reformatorischen Bewegung in Siebenbürgen geschah überaus rasch. Auf dem Hintergrund eines städtischen Humanismus im Jagiellonenreich, dessen Prägung durch Matthias Corvinus im 15. Jahrhundert trotz zwischenzeitlich eingetretenen Niedergangs der Königsmacht unverkennbar blieb, fanden die theologischen Impulse über die Handelszentren an der mitteleuropäischen (westkirchlichen) Peripherie im Karpatenbogen eine unmittelbare Resonanz: Eine eindeutige Stadtreformation ist zu konstatieren. Hermannstadt und Kronstadt neben den anderen im Rechtsraum der sächsischen Nationsuniversität liegenden Städten, darüber hinaus auch das paritätisch von Ungarn und Sachsen regierte Gemeinwesen Klausenburg, wurden - nach einer gewissen, den politischen Rahmenbedingungen geschuldeten Karenzzeit - zu Zentren der Reformation in Siebenbürgen. Nach der ungarischen Niederlage und weitestgehenden Vernichtung der politisch-kirchlichen Elite in der Schlacht von Mohács 1526 stand das Fürstentum Siebenbürgen unter osmanischer Oberherrschaft. Die staatlich-politische Neuformation wurde innenpolitisch autonom durch die drei tragenden Stände, den ungarischen Adel, die Szekler und die Sachsen regiert. Die jeweiligen theologischen Richtungen (Wittenberger, oberdeutscher, Zürcher bzw. Genfer Provenienz), ergänzt durch die ursprünglich norditalienisch-antitrinitarischen Positionen (Sozzini, Biandrata), wurden in den politisch führenden Kreisen des Fürstentums rezipiert und auf den häufig stattfindenden siebenbürgischen Landtagen sukzessive als nebeneinander geltende religiöse Orientierungen anerkannt. Das Gebiet des historischen Siebenbürgen mit den "partes adnexae" entwickelte sich bis zum Wechsel der Regentschaft 1571 vom antitrinitarisch gesinnten Johann II. Sigismund Szapolya zum rekonvertierten, römisch-katholischen Fürsten István Báthory (reg. 1571-76/81-86) zur Pionierregion der Religionsfreiheit. Hier galten definitiv seit 1595 verbriefte Garantien für die "rezipierten Religionen" der Katholiken, der Lutheraner, der Calvinisten sowie der Antitrinitarier, wohingegen die politisch nicht repräsentierten Rumänen als ostkirchliche Orthodoxe nur "toleriert" wurden. Das heißt, die Konfession des Landesherrn hatte keine direkte Auswirkung auf den Bekenntnisstand der Landeseinwohner. Somit "unterblieb der Versuch konfessioneller Monopolisierung" (XI). Daraus folgt, dass die vorgelegte Edition sich nur einem Segment der reformatorischen Kirchenrechtsentwicklung widmet, nämlich nur derjenigen im Bereich der "ecclesia Dei nationis Saxonicae", und die reformierte beziehungsweise unitarische respektive sabbatarische Konfession bewusst ausspart.

Von István Báthory wird seine Regierungsmaxime kolportiert: "Rex sum populorum, non conscientiarum", was die praktisch-politische Anerkennung der differenzierten konfessionellen Verhältnisse im Fürstentum seinerseits signalisiert. Dabei sind Ethnie- und Konfessionsgrenzen weitgehend deckungsgleich geworden, wobei neueste Forschungen durchaus die im 19. Jahrhundert durch nationale und konfessionalistische Stereotypen geprägten Darstellungen der religiös-ethnischen Landkarte relativieren, beispielsweise hinsichtlich der sächsisch-unitarischen oder gar sächsisch-reformierten Gemeinde Klausenburg.

Das Kirchenrecht spielte in der Frühen Neuzeit bei den Sachsen eine starke politische Rolle, weil die mittelalterlichen Privilegien der sächsischen Landkapitel in die Zeit nach der Reformation hinüber gerettet worden waren. Seitdem nicht nur 1550 die Geltung der Reformation im Rechtsraum der Sächsischen Nationsuniversität (258), sondern 1557 bereits auch in allen anderen "sächsischen" Gemeinden auf Komitatsboden (52-55) durchgesetzt worden war, hatte die neu errichtete Superintendentur Hermannstadt (ab 1571-1867 Birthälm) erstmals die kirchliche Hoheit über (fast) alle "Sachsen" Siebenbürgens erlangt, die zuvor zur Erzdiözese Gran bzw. zur Diözese Weißenburg gehört hatten.

Zur Verteidigung der Privilegien wurden handschriftliche Codices angelegt. Die juristisch-politischen Konflikte zwischen Fürstenhof und Superintendentur wurden mit Hilfe der politischen Repräsentanz der Nationsuniversität ausgetragen und sind - auch - durch die Protokolle der Verhandlungen der Geistlichen Synode dokumentiert. Letztlich mündeten die Urkundenüberlieferungen in eine vom damaligen Pfarrer und nachmaligen Superintendenten Georg Daniel Teutsch (1817-1893) edierte Ausgabe. [1] Ausgehend von dieser gedruckten Urkundensammlung folgten weitere Untersuchungen. Walther Köhler hat 1900 eine wegweisende Studie zur Interdependenz von deutscher Reformation und Honterus vorgelegt [2], die Karl Kurt Klein 1935 ausbauen konnte [3]. Im 20. Jahrhundert legte Bischof Dr. Friedrich Teutsch 1921/22 eine zweibändige Synthese vor. [4] Intensive Quellenstudien legte Adolf Schullerus unter dem Titel "Die Augustana in Siebenbürgen" im Archiv des Vereins für Siebenbürgische Landeskunde 1923 vor, die durch Erich Roths Studien erweitert wurden [5]. Dieser plädierte dafür, den Schweizer Einfluss als markante Prägung der siebenbürgischen Reformation wahrzunehmen. Sein postum 1962 und 1964 veröffentlichtes Werk wurde in traditionellen Bahnen reflektiert durch Karl Reinerths Alterswerk. [6] Zwischenzeitlich haben neue Studien zum humanistischen Charakter der Kronstädter Stadtreformation [7] und zur vielgestaltigen, keinesfalls eindimensionalen beziehungsweise konfessionalistisch zu interpretierenden Reformationsgeschichte Siebenbürgens [8] eine bis weit ins 17. Jahrhundert hineinreichende Dynamik von Konfessionsbildungen erkennen lassen, die künftig verstärkte Aufmerksamkeit verlangen. Die Offenheit der dogmatischen Orientierung - im vorliegenden Fall der ecclesia saxonica Siebenbürgens - ist geradezu ein Kennzeichen der kirchlichen Entwicklung bis ins zweite Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts geworden. Gerade die Distanz zur konfessionellen Orientierung bzw. zur Religionspolitik der seit 1613 engagiert reformierten Fürsten motivierte die Re-Lutheranisierung der Superintendentur. Diese selbst hatte noch bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts mit "latinantes Calviniani" zu tun. Insbesondere die noch ausstehenden Quelleneditionen (z. B. der Synodalverhandlungen oder Visitationsakten) wären für eine adäquate Untersuchung und Darstellung dieser Prozesse äußerst hilfreich und nützlich. Aber auch die Frage nach dem Herkunftsmilieu der Pfarrerschaft gehört zu den weitgehend ungeklärten Aspekten, ebenso wie die Interdependenz von Herrschafts- und Konfessionsdiskurs.

Auf diesem Hintergrund ist die beeindruckende, in der konstant qualitätvollen Edition der Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts erschienene, stattliche 534 Seiten starke Ausgabe zum Kirchenrecht in Siebenbürgen beziehungsweise im Rechtsraum der Sachsen zu würdigen. Denn in der hier vorgelegten Edition sind ein Drittel der Nummern echte Neueditionen, die einen wesentlichen Forschungsfortschritt bedeuten. Die einführenden Einleitungen sind durchweg gelungen und überzeugend. Die umfangreichen, erhellenden Fußnoten erschließen die nötigen Kontexte und beinhalten die erforderlichen Querverweise.

Die wichtigsten Texte stellen zum einen die Landtagsbeschlüsse zur Akzeptanz der nicht-katholischen reformatorischen Bekenntnisgemeinschaften dar. Um einer wahllosen Zersplitterung zu wehren, setzte der Fürst - nach einer ersten Stellungnahme 1563 (283) - im Jahre 1572 ein Innovationsverbot durch (89), was auf dem Landtag in Leczefalva 1600 dahingehend konkretisiert wurde, dass alle römisch-katholischen Patrone nur in ihren Residenzorten Priester anstellen durften, nicht aber außerhalb - schon gar nicht gegen den Willen der Bevölkerung oder gar gewaltsam (100f.).

Das edierte Quellenmaterial ermöglicht nun, die charakteristischen Strömungen angemessen zu analysieren. Herausgehoben seien nur die Frage des Abendmahls und der Berufung auf die Confessio Augustana. Der Abendmahlsartikel der "Formula pii consensus" 1572 (346-347), die zeitgleich mit der auf äußeren Druck des Fürsten anerkannten Confessio Augustana verabschiedet wurde, stand zwar in lutherischer Tradition. Er interpretierte das Altarsakrament aber im Sinne einer Vermittlungstheologie, obwohl er sich von der reformierten Abendmahlstheologie ausdrücklich abgrenzte. Diese Vermittlungstheologie wurde offiziell 1578 noch weiter auf ein konsensfähiges Minimum beschränkt. Unter Superintendent Matthias Schiffbaumer, dem eine große Nähe zum Calvinismus bescheinigt werden kann, wurde die CA nur als Norm bekräftigt ("ad normam Augustanae Confessionis compositi", 483). Hatten die Synoden bis 1607 darunter nur die CA variata verstanden, beseitigte die Synode 1615 die Ambivalenz und berief sich auf die Invariata (500), was auch im Abendmahlsartikel (502) klar zum Ausdruck kommt. Angesichts einer sich seit 1613 anbahnenden ungarisch-reformierten Staatskirche endete die Phase der theologischen Zweideutigkeit unter den Sachsen, auch weil die gleichzeitig mühsam errungene politische Restitution des Rechtsstandes der Nationsuniversität vornehmlich durch die Politiker, und ihnen folgend auch durch die Theologen, in der Union von 1613 zwingend mit der strengen Observanz gegenüber der CA verknüpft wurde.

Für die Publikation hat Karin Meese das Bearbeiter-Manuskript korrigierend überarbeitet, so dass die veröffentlichte Quellenedition dem gewohnten Standard entspricht. Gleichwohl hätte eine noch sorgfältigere Lektorierung der Einleitungstexte einige unschöne Druckfehler und Inkonsequenzen vermeiden können. Auch in den Registern tauchen kleine Ungenauigkeiten auf: Johannes Bogner (297) ist im Sachregister aufgeführt, die Manichäer werden dort nicht erwähnt, Responsorien sind verschrieben, der rumänische Ortsname für Dobring heißt Dobârca, der für Honigberg Hârman, der für Rosenau Râşnov, der für Somlyo Şimleu Silvaniei, und Leschkirch heißt in ungarischer Sprache Újegyház. Trotz dieser kleinen Monita ist die Edition der Kirchenrechtsquellen Siebenbürgens auf dem Rechtsgebiet der Sachsen und der Obödienz der Superintendentur Birthälm ein unverzichtbarer, mit den anderen Bänden der Reihe gleichwertiger Forschungsbeitrag, der es der internationalen Forschung auch fernab der in den verschiedenen Archiven zerstreuten Bestände ermöglicht, die spezifische regionale Entwicklung im Rahmen der siebenbürgischen Ständemonarchie, insbesondere auf dem Gebiet der sächsischen Nationsuniversität, nachzuvollziehen. Dabei ist die verspätete Konfessionsbildung, die Offenheit des theologischen Profils und die schleppende konfessionelle Homogenisierung ein eigen geartetes Phänomen, das die Lage der "ecclesia Dei nationis Saxonicae" von den mitteleuropäischen Territorialstaaten und ihrem jeweiligen landesherrlichen Kirchenregiment signifikant unterscheidet.


Anmerkungen:

[1] Georg Daniel Teutsch: Urkundenbuch der evangelischen Landeskirche A. B. in Siebenbürgen. Band 1. Hermannstadt 1862; und Band 2. Hermannstadt 1883.

[2] Walther Köhler: Über den Einfluß der deutschen Reformation auf das Reformationswerk des Johannes Honterus, insbesondere auf seine Gottesdienstordnung. In: Theol. Studien und Kritiken 73 (1900), 563-600.

[3] Karl Kurt Klein: Der Humanist und Reformator Johannes Honterus. Untersuchungen zur siebenbürgischen Geistes- und Reformationsgeschichte. Hermannstadt, München 1935.

[4] Friedrich Teutsch: Geschichte der evangelischen Kirche in Siebenbürgen. 2 Bände. Hermannstadt 1921-22.

[5] Erich Roth: Die Reformation in Siebenbürgen. Ihr Verhältnis zu Wittenberg und der Schweiz. Band 1. Köln 1962; Band 2. Köln 1964 (= Studia Transylvanica 2 und 4).

[6] Karl Reinerth: Die Gründung der evangelischen Kirchen in Siebenbürgen. Köln, Wien 1979 (= Studia Transylvanica 5)

[7] Andreas Müller: Reformation zwischen Ost und West. Valentin Wagners griechischer Katechismus (Kronstadt 1550). Köln 2000 (=Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 23). - Ders.: Humanistisch geprägte Reformation an der Grenze von östlichem und westlichem Christentum. Valentin Wagners griechischer Katechismus von1550. Mandelbachtal 2000 (= TSHTh 5).

[8] Zoltán Csepregi: Die Auffassung der Reformation bei Honterus und seinen Zeitgenossen. In: Humanismus in Ungarn und Siebenbürgen. Politik, Religion und Kunst im 16. Jahrhundert, hgg. von Ulrich A. Wien / Krista Zach. Köln 2004 (= Siebenbürgisches Archiv 37), 1-18 - Krista Zach: Konfessionelle Pluralität, Stände und Nation. Ausgewählte Abhandlungen zur südosteuropäischen Religions- und Gesellschaftsgeschichte, hgg. von Joachim Bahlcke / Konrad Gündisch. Münster 2004 (= Religions- und Kulturgeschichte in Ostmittel- und Südosteuropa 6). - Volker Leppin / Ulrich A. Wien (Hgg.): Konfessionsbildung und Konfessionskultur in Siebenbürgen in der Frühen Neuzeit. Stuttgart 2005 (= QStGöE 66). - Edit Szegedi: Konfessionsbildung und Konfessionalisierung im städtischen Kontext. Eine Fallstudie am Beispiel von Kronstadt in Siebenbürgen (ca. 1550-1680). Leipzig 2006 (= Berichte und Beiträge des GWZO, Heft 2), 126-296. - Dies.: Klausenburg im Zeitalter der Reformation und der Konfessionalisierung. In: Klausenburg. Wege einer Stadt und ihrer Menschen in Europa, hgg. von Ulrich Burger / Rudolf Gräf. Cluj 2007, 49-75. - Ulrich A. Wien / Juliane Brandt / András F. Balogh (Hgg.): Radikale Reformation. Die Unitarier in Siebenbürgen. Köln / Weimar / Wien 2013 (= Studia Transylvanica 44).

Ulrich A. Wien